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Satzung des Mer-Stonn-Zesamme e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Mer-Stonn-Zesamme“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bornheim im Rheinland.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von:

• Förderung von Kunst und Kultur

• Förderung der Jugend- und Altenhilfe

• Förderung für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftat, Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden

• Förderung der Entwicklungszusammenarbeit

• Förderung des Sports

• Förderung des Tierschutzes

• Förderung hilfsbedürftiger Personen gem. § 53 AO

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Weitergabe von finanziellen Mitteln zur Förderung der oben genannten Zwecke.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

 

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

 

A. Ordentliches Mitglied

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des

Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

(4) Ordentliche Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird im Rahmen einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(5) Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(6) Die ordentliche Mitgliedschaft bei dem Verein Mer-Stonn-Zesamme e.V. endet:

•  mit Austritt aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.   

•  wenn sie einem Mitglied von der Mitgliederversammlung abgesprochen wird.

     In diesem Fall erlischt sie am Tag der Abstimmung.

•  mit dem Tode.

 

Ein Rückzahlungsanspruch des für das Jahr bereits gezahlten Mitgliedsbeitrages besteht nicht.

 

B. Fördermitglied

1) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein Mer-Stonn-Zesamme e.V. in der Erfüllung seiner Aufgaben finanziell unterstützt.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des

Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Fördermitglieder unterstützen den Vereinszweck durch die Zahlung eines regelmäßigen Förderbeitrages.

Die Höhe ist frei wählbar und kann monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden.

(4) Das Fördermitglied hat kein Stimmrecht und ist nicht wählbar.

(5) Das Fördermitglied erhält auf Antrag regelmäßig schriftliche Informationen und eine Spendenurkunde.

(6) Die Fördermitgliedschaft bei dem Verein Mer-Stonn-Zesamme e.V. endet:

•            mit Austritt aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.   

•            wenn sie einem Mitglied durch den Vorstand abgesprochen wird. In diesem Fall erlischt sie am Tag der Abstimmung.

 

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein

Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(3) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorsitzende/ Die Vorsitzende ist stets zur alleinigen Vertretung berechtigt, von den übrigen Vorstandsmitgliedern sind zwei gemeinsam zur Vertretung berechtigt

(4) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Hiervon unbeschadet kann der Vorstand Ersatz für seine Auslagen geltend machen.

(5) Aufgaben des Vorstands:

•   die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

•   die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

•   die Entscheidung über die Verwendung der Mittel ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung

•  die Verwaltung des Vereinsvermögens, Durchführung und Überwachung laufender Finanztransaktionen und die Anfertigung des Jahresberichts,

•   die Aufnahme neuer Mitglieder.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens einmal im Jahr. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Auch fernmündlich oder online Versammlungen sind möglich.

(7) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem weiteren Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen.

 

§ 6 Beirat

(1) Der Verein hat einen Beirat, der aus maximal 7 Personen bestehen kann.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Beiratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden

(3) Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Vergütung oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Aufgaben und Rechte des Beirates

•   Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen.

•  Der Beirat hat das Recht, den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme zu bitten. Der Vorstand ist verpflichtet dieser Bitte nachzukommen.

•  Der Beirat hat das Recht, den Vorstand auf Fehlentwicklungen hinzuweisen und ggf. die Mitgliederversammlung darüber zu informieren.

•   Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

•          die Änderungen der Satzung,

•          die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

•          die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

•          die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands (in Wahljahren),

•          die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

•          die Auflösung des Vereins.

•          die Wahl des Kassenprüfers

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter, geleitet.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, sobald sie satzungsgemäß einberufen wurde.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

§ 8 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bornheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

 

Bornheim, 23.03.2022

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Dr. Christian Lunow                  Patrick Fink                           Dr. Anne Lunow-Linzbach

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Dr. Robert Schueler             Dr. Georgia Ortner                     Linda Lunow                           Dr. Marcus Linzbach

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